- § 35a EStG: 20 % der Lohnkosten von Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen
- Maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr (aus max. 6.000 € anrechenbaren Lohnkosten)
- Nur Lohn- und Fahrtkosten zählen – Materialkosten nicht absetzbar
- Voraussetzung: Rechnung per Banküberweisung bezahlen (kein Bargeld!)
Wer Handwerker für Renovierungs-, Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern von der tatsächlich fälligen Steuer. Das macht § 35a EStG zu einem der attraktivsten Steuervorteile für Hausbesitzer und Mieter. Wir erklären, wie es funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest.
Was ist der Steuerbonus nach § 35a EStG?
§ 35a EStG (Einkommensteuergesetz) erlaubt es, 20 % der Lohnkosten für haushaltsnahe Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Das bedeutet: Nicht dein zu versteuerndes Einkommen sinkt, sondern deine fertig berechnete Steuerschuld wird um 20 % der Lohnkosten reduziert. Das ist deutlich wertvoller als ein normaler Werbungskostenabzug.
Beispiel: Du zahlst 4.000 € Lohnkosten für eine neue Heizungsanlage. 20 % davon = 800 € werden direkt von deiner Steuerschuld abgezogen. Egal ob dein Steuersatz 20 % oder 42 % ist – der Abzug ist immer 800 €.
Welche Arbeiten sind absetzbar?
Der Begriff „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ ist weit gefasst. Absetzbar sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in oder am Haushalt durchgeführt werden:
- Heizung: Einbau, Wartung, Reparatur von Heizungsanlagen, Heizkörpern, Thermostatventilen
- Dach und Fassade: Dachreparatur, Fassadendämmung, Malerarbeiten außen
- Fenster und Türen: Einbau, Abdichtung, Reparatur
- Bad und Küche: Badezimmerrenovierung, Fliesenlegen, Einbauküche (Einbau, nicht Gerätekauf)
- Elektroanlagen: Elektrikerarbeiten, Sicherungskasten, Leitungen
- Garten: Gartengestaltung, Baumpflege, Rasenpflege durch Fachbetrieb
- Kamin und Schornstein: Schornsteinfeger, Kaminreinigung
- Photovoltaik: Montage (nicht die Anlage selbst, aber der Einbau)
- Wärmepumpe: Installations- und Montagekosten
Was ist NICHT absetzbar?
- Materialkosten: Nur Lohn- und Fahrtkosten sind absetzbar – der Materialanteil wird herausgerechnet. Fachbetriebe müssen Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausweisen.
- Neubaumaßnahmen: Erstinstallationen in einem neu errichteten Gebäude (noch kein bezugsfertiger Haushalt) werden nicht anerkannt.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Soweit BAFA oder KfW bereits gezahlt haben, ist der entsprechende Anteil nicht zusätzlich absetzbar – es darf nicht doppelt gefördert werden.
- Barzahlung: Absolute Ausschlussbedingung. Wer bar zahlt, verliert den gesamten Anspruch – egal mit welcher Begründung.
Die Höchstgrenzen: Was ist maximal möglich?
§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien mit unterschiedlichen Obergrenzen:
| Kategorie | Max. Lohnkosten | Steuerbonus (20 %) |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Minijobs (§ 35a Abs. 1) | 2.550 € | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 6.000 € | 1.200 € |
Die maximale Steuerersparnis durch Handwerkerleistungen beträgt also 1.200 € pro Jahr. Diese Grenze gilt pro Haushalt – nicht pro Person. Wer in einem Jahr mehr Handwerkerarbeiten plant (z. B. Bad + Heizung), kann den Überhang nicht ins nächste Jahr übertragen.
Schritt für Schritt: So setzt du Handwerkerkosten ab
- 1. Handwerker beauftragen und bei der Auftragserteilung darauf hinweisen, dass Arbeits- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden sollen.
- 2. Rechnung prüfen: Lohnkosten und Fahrtkosten müssen separat von Materialkosten stehen. Name, Adresse, Steuernummer des Betriebs, Datum und Leistungsbeschreibung müssen vorhanden sein.
- 3. Per Banküberweisung bezahlen: Kein Bargeld, keine PayPal-Zahlung – nur Überweisung oder Lastschrift mit Kontoauszug als Nachweis.
- 4. Belege aufbewahren: Rechnung + Kontoauszug (Nachweis der Überweisung) mindestens 5 Jahre aufbewahren.
- 5. In der Steuererklärung eintragen: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Anlage HHN), Zeile „Handwerkerleistungen“. Dort den Lohnkostenanteil eintragen. Das Finanzamt berechnet automatisch 20 % Abzug.
Kombination mit BAFA und KfW: Was ist erlaubt?
Eine neue Wärmepumpe kostet 20.000 €, davon 6.000 € Lohnkosten. BAFA zahlt 50 % der Gesamtkosten = 10.000 €, anteilig auf Lohn entfallen ca. 3.000 € Förderung. Diese 3.000 € können nicht nochmals nach § 35a abgesetzt werden. Die verbleibenden 3.000 € nicht-geförderte Lohnkosten hingegen schon – das ergibt 600 € Steuerabzug zusätzlich zur BAFA-Förderung.
Faustregel: Immer erst BAFA/KfW ausschöpfen, dann den nicht geförderten Lohnkostenanteil über § 35a absetzen. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann die optimale Aufteilung berechnen.
Fazit: 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr – fast ohne Aufwand
Der Steuerbonus nach § 35a ist einer der einfachsten Steuertricks für Haushalte: Handwerker beauftragen (was ohnehin nötig ist), Rechnung mit getrenntem Lohnausweis verlangen, per Überweisung bezahlen und in der Steuererklärung eintragen. Bis zu 1.200 € kommen so jedes Jahr zurück – komplett zusätzlich zu BAFA-Zuschüssen und KfW-Krediten.