Steuerbonus für Handwerker: So setzt du Sanierungskosten ab

Das Wichtigste auf einen Blick
  • § 35a EStG: 20 % der Lohnkosten von Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen
  • Maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr (aus max. 6.000 € anrechenbaren Lohnkosten)
  • Nur Lohn- und Fahrtkosten zählen – Materialkosten nicht absetzbar
  • Voraussetzung: Rechnung per Banküberweisung bezahlen (kein Bargeld!)

Wer Handwerker für Renovierungs-, Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern von der tatsächlich fälligen Steuer. Das macht § 35a EStG zu einem der attraktivsten Steuervorteile für Hausbesitzer und Mieter. Wir erklären, wie es funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest.

Was ist der Steuerbonus nach § 35a EStG?

§ 35a EStG (Einkommensteuergesetz) erlaubt es, 20 % der Lohnkosten für haushaltsnahe Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Das bedeutet: Nicht dein zu versteuerndes Einkommen sinkt, sondern deine fertig berechnete Steuerschuld wird um 20 % der Lohnkosten reduziert. Das ist deutlich wertvoller als ein normaler Werbungskostenabzug.

Beispiel: Du zahlst 4.000 € Lohnkosten für eine neue Heizungsanlage. 20 % davon = 800 € werden direkt von deiner Steuerschuld abgezogen. Egal ob dein Steuersatz 20 % oder 42 % ist – der Abzug ist immer 800 €.

Welche Arbeiten sind absetzbar?

Der Begriff „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ ist weit gefasst. Absetzbar sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in oder am Haushalt durchgeführt werden:

  • Heizung: Einbau, Wartung, Reparatur von Heizungsanlagen, Heizkörpern, Thermostatventilen
  • Dach und Fassade: Dachreparatur, Fassadendämmung, Malerarbeiten außen
  • Fenster und Türen: Einbau, Abdichtung, Reparatur
  • Bad und Küche: Badezimmerrenovierung, Fliesenlegen, Einbauküche (Einbau, nicht Gerätekauf)
  • Elektroanlagen: Elektrikerarbeiten, Sicherungskasten, Leitungen
  • Garten: Gartengestaltung, Baumpflege, Rasenpflege durch Fachbetrieb
  • Kamin und Schornstein: Schornsteinfeger, Kaminreinigung
  • Photovoltaik: Montage (nicht die Anlage selbst, aber der Einbau)
  • Wärmepumpe: Installations- und Montagekosten

Was ist NICHT absetzbar?

  • Materialkosten: Nur Lohn- und Fahrtkosten sind absetzbar – der Materialanteil wird herausgerechnet. Fachbetriebe müssen Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausweisen.
  • Neubaumaßnahmen: Erstinstallationen in einem neu errichteten Gebäude (noch kein bezugsfertiger Haushalt) werden nicht anerkannt.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen: Soweit BAFA oder KfW bereits gezahlt haben, ist der entsprechende Anteil nicht zusätzlich absetzbar – es darf nicht doppelt gefördert werden.
  • Barzahlung: Absolute Ausschlussbedingung. Wer bar zahlt, verliert den gesamten Anspruch – egal mit welcher Begründung.

Die Höchstgrenzen: Was ist maximal möglich?

§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien mit unterschiedlichen Obergrenzen:

Kategorie Max. Lohnkosten Steuerbonus (20 %)
Haushaltsnahe Minijobs (§ 35a Abs. 1) 2.550 € 510 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) 20.000 € 4.000 €
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) 6.000 € 1.200 €

Die maximale Steuerersparnis durch Handwerkerleistungen beträgt also 1.200 € pro Jahr. Diese Grenze gilt pro Haushalt – nicht pro Person. Wer in einem Jahr mehr Handwerkerarbeiten plant (z. B. Bad + Heizung), kann den Überhang nicht ins nächste Jahr übertragen.

Schritt für Schritt: So setzt du Handwerkerkosten ab

  • 1. Handwerker beauftragen und bei der Auftragserteilung darauf hinweisen, dass Arbeits- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden sollen.
  • 2. Rechnung prüfen: Lohnkosten und Fahrtkosten müssen separat von Materialkosten stehen. Name, Adresse, Steuernummer des Betriebs, Datum und Leistungsbeschreibung müssen vorhanden sein.
  • 3. Per Banküberweisung bezahlen: Kein Bargeld, keine PayPal-Zahlung – nur Überweisung oder Lastschrift mit Kontoauszug als Nachweis.
  • 4. Belege aufbewahren: Rechnung + Kontoauszug (Nachweis der Überweisung) mindestens 5 Jahre aufbewahren.
  • 5. In der Steuererklärung eintragen: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Anlage HHN), Zeile „Handwerkerleistungen“. Dort den Lohnkostenanteil eintragen. Das Finanzamt berechnet automatisch 20 % Abzug.

Kombination mit BAFA und KfW: Was ist erlaubt?

Eine neue Wärmepumpe kostet 20.000 €, davon 6.000 € Lohnkosten. BAFA zahlt 50 % der Gesamtkosten = 10.000 €, anteilig auf Lohn entfallen ca. 3.000 € Förderung. Diese 3.000 € können nicht nochmals nach § 35a abgesetzt werden. Die verbleibenden 3.000 € nicht-geförderte Lohnkosten hingegen schon – das ergibt 600 € Steuerabzug zusätzlich zur BAFA-Förderung.

Faustregel: Immer erst BAFA/KfW ausschöpfen, dann den nicht geförderten Lohnkostenanteil über § 35a absetzen. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann die optimale Aufteilung berechnen.

Fazit: 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr – fast ohne Aufwand

Der Steuerbonus nach § 35a ist einer der einfachsten Steuertricks für Haushalte: Handwerker beauftragen (was ohnehin nötig ist), Rechnung mit getrenntem Lohnausweis verlangen, per Überweisung bezahlen und in der Steuererklärung eintragen. Bis zu 1.200 € kommen so jedes Jahr zurück – komplett zusätzlich zu BAFA-Zuschüssen und KfW-Krediten.

Markus Hahn

Markus Hahn

Autor bei Energieersparnis.com

Markus Hahn ist Kfz-Meister und zertifizierter Elektromobilitäts-Fachberater (IHK) mit Sitz in Stuttgart. Mit 15 Jahren Erfahrung im Werkstattbetrieb hat er sich auf nachhaltige Antriebstechnologien spezialisiert. Er testet regelmäßig Elektrofahrzeuge im Alltagseinsatz und bewertet Ladeinfrastruktur sowie staatliche Förderprogramme. Sein Podcast 'Strom statt Sprit' erreicht monatlich über 30.000 Hörer.